Grundsätzlich alle die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
Aber nicht nur Empfängern*innen von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II u. a. gehören dazu, auch wenn du zu einer der folgenden Gruppen gehörst, kannst du einen AVGS beantragen:
Jedoch ist der AVGS eine sogenannte Ermessensleistung und man hat keinen Rechtsanspruch darauf. Ob man den AVGS bekommt entscheidet der jeweilige oder die jeweilige Berater:in bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter.
Zunächst einmal sucht man sich Anbieter von Coachings z.B. über das Kursnet der Arbeitsagentur. Diese müssen AZAV-zertifiziert sein. Wichtig ist dabei zu beachten, welche Vorgaben im AVGS zu finden sind, in Bezug auf:
Im nächsten Schritt nimmt man Kontakt zum Anbieter auf und klärt gemeinsam, ob eine entsprechende Maßnahme angeboten wird und man an dieser teilnehmen kann. Ist dies der Fall, geht man mit der Bestätigung zur Vermittlungsfachkraft beim Amt. Diese prüft dann, ob die Maßnahme geeignet ist, um die berufliche Integration zu unterstützen und ob die Bedingungen des AVGS erfüllt sind.
Passt alles zusammen und ist erfolgversprechend, erhält man einen Bewilligungsbescheid und auch der Maßnahmenanbieter wird informiert und das Coaching/Beratung kann stattfinden.
Der erste Weg ist zur Berater:in bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter, um dort die Möglichkeiten und Chancen zu klären. Solltest du darüber hinaus Hilfe benötigen oder Fragen haben, stehen wir dir gerne mit Antworten zur Verfügung.